Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

BbgStBVG

§ 14 Leistungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/14#abs-1 (1) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

Altersrente,

Berufsunfähigkeitsrente,

Hinterbliebenenrente,

Übertragung von Beiträgen an andere Steuerberaterversorgungswerke, sofern ein Überleitungsabkommen besteht,

Kapitalabfindung für hinterbliebene Eheleute und durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft,

Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft stehen Hinterbliebenen aus einer Ehe gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/14#abs-2 (2) Bei der Bemessung der Leistungen sind die Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit angemessen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/14#abs-3 (3) Die Satzung kann Zuschüsse zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen vorsehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/14#abs-4 (4) Änderungen der Satzung, die die Erhöhung des Leistungsumfanges betreffen, gelten auch für die vor der Änderung eingetretenen Leistungsfälle.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/14#abs-5 (5) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 13 § 15