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# § 14 BbgStBVG (Brandenburg) — Leistungen

Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

Altersrente,

Berufsunfähigkeitsrente,

Hinterbliebenenrente,

Übertragung von Beiträgen an andere Steuerberaterversorgungswerke, sofern ein Überleitungsabkommen besteht,

Kapitalabfindung für hinterbliebene Eheleute und durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft,

Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

Hinterbliebene aus eingetragener Lebenspartnerschaft stehen Hinterbliebenen aus einer Ehe gleich.

(2) Bei der Bemessung der Leistungen sind die Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Satzung kann Zuschüsse zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen vorsehen.

(4) Änderungen der Satzung, die die Erhöhung des Leistungsumfanges betreffen, gelten auch für die vor der Änderung eingetretenen Leistungsfälle.

(5) Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgStBVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/14

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