Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

BbgStBVG

§ 15 Verjährung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/15#abs-1 (1) Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/15#abs-2 (2) Die Verjährung der Beiträge wird durch Zugang eines Beitragsbescheides, die Verjährung der Leistungen durch den Zugang des schriftlichen oder elektronischen Antrages unterbrochen. Die Unterbrechung der Leistungsverjährung dauert bis zur Bekanntgabe des Bescheides des Steuerberaterversorgungswerkes an das Mitglied oder die Leistungsberechtigten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/15#abs-3 (3) Im Übrigen gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 14 § 16