Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz
BbgSpkG§ 6 Vertretung des Trägers
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/6#abs-1 (1) Die Vertretung des Trägers bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/6#abs-2 (2) Die Vertretung des Trägers beschließt über
die Errichtung der Sparkasse,
die Auflösung der Sparkasse,
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
den Erlaß und die Änderung der Sparkassensatzung,
die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.