Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz

BbgSpkG

§ 6 Vertretung des Trägers

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/6#abs-1 (1) Die Vertretung des Trägers bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 6.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/6#abs-2 (2) Die Vertretung des Trägers beschließt über

die Errichtung der Sparkasse,

die Auflösung der Sparkasse,

Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,

den Erlaß und die Änderung der Sparkassensatzung,

die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.

§ 5 § 7