Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sparkassengesetz
BbgSpkG§ 9 Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Sitzungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/9#abs-1 (1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde bis zu 21 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/9#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat besteht aus
dem vorsitzenden Mitglied (§ 10),
weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1) und
zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 2).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/9#abs-3 (3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, daß bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Sparkasse hat den Mitgliedern des Verwaltungsrats Gelegenheit zu geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Aufsichtsorgan dienlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/9#abs-4 (4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil. Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats auf Antrag des Vorstandsmitgliedes dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/9#abs-5 (5) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall die Anwesenheit von Sachverständigen zulassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/9#abs-6 (6) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Geheime Abstimmung ist bei Personalangelegenheiten zulässig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/9#abs-7 (7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/9#abs-8 (8) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzungs- und Beschlußvorlagen sind zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsratsmitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter ab dem Tage der Einladung in der Sparkasse bereitzuhalten. Beim Versand von Beratungsunterlagen ist dafür zu sorgen, dass geschäftliche, steuerliche oder andere betriebliche Schutzvorschriften nicht verletzt werden. Das vorsitzende Mitglied muß den Verwaltungsrat binnen einer Frist von zehn Tagen einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. In eiligen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. In diesem Fall ist der Verwaltungsrat abweichend von § 9 Abs. 6 nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/9#abs-9 (9) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.