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BbgSpkG

§ 28 Vereinigung von Sparkassen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/28#abs-1 (1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluß der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, daß

eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder

eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/28#abs-2 (2) Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/28#abs-3 (3) Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/28#abs-4 (4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen, kreisfreien Städten oder den von ihnen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluß der Vereinbarung nach Absatz 2 eine Frist setzen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/28#abs-5 (5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Zustimmung versagt, wird das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde, die Vereinigung durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder die von ihnen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vorher zu hören.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSpkG/28#abs-6 (6) Kosten (Gebühren und Auslagen), die für Rechtshandlungen aus Anlaß der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 anfallen, werden von den Behörden und Gerichten des Landes Brandenburg und den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.

§ 27 § 29