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§ 6 BbgSpkG (Brandenburg) — Vertretung des Trägers

Brandenburgisches Sparkassengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertretung des Trägers bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 11 Abs. 1 Satz 6.

(2) Die Vertretung des Trägers beschließt über

die Errichtung der Sparkasse,

die Auflösung der Sparkasse,

Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,

den Erlaß und die Änderung der Sparkassensatzung,

die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.