Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 26 Durchführung der Weiterbildung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/26#abs-1 (1) An der Weiterbildung teilnehmende Personen sollen in einem der in den §§ 3 und 6 genannten sozialen Berufe tätig sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/26#abs-2 (2) Die Weiterbildung kann in Teilzeit- oder Vollzeitform durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/26#abs-3 (3) Die Weiterbildung kann auch in modularer Form durchgeführt werden, wenn dies die entsprechende Weiterbildungsverordnung zulässt. Jedes Modul stellt ein in sich abgeschlossenes Gebiet der Weiterbildung dar und wird mit einem Leistungsnachweis beendet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/26#abs-4 (4) Die Weiterbildung ist in einem Zeitraum von längstens vier Jahren mit einer Abschlussprüfung abzuschließen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/26#abs-5 (5) Unterbrechungen durch Krankheiten oder andere nicht selbst von der teilnehmenden Person zu vertretende Gründe können bis zu 20 Prozent auf die Dauer der Weiterbildung angerechnet werden.

§ 25 § 27