Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 25 Weiterbildungsstätten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/25#abs-1 (1) Weiterbildungsstätten, die eine Weiterbildungsbezeichnung nach diesem Gesetz verleihen, bedürfen der Zulassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/25#abs-2 (2) Die Zulassung nach Absatz 1 wird erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Sicherstellung der theoretischen und praktischen Anteile der Weiterbildung erfüllt sind. Weiterbildungsstätten, die die Weiterbildung in modularer Form durchführen, müssen alle Module realisieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/25#abs-3 (3) Die für Soziales und Jugend zuständigen Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verleihung von Weiterbildungsbezeichnungen nach § 24 und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten zu regeln.

§ 24 § 26