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# § 26 BbgSozBerG (Brandenburg) — Durchführung der Weiterbildung

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der Weiterbildung teilnehmende Personen sollen in einem der in den §§ 3 und 6 genannten sozialen Berufe tätig sein.

(2) Die Weiterbildung kann in Teilzeit- oder Vollzeitform durchgeführt werden.

(3) Die Weiterbildung kann auch in modularer Form durchgeführt werden, wenn dies die entsprechende Weiterbildungsverordnung zulässt. Jedes Modul stellt ein in sich abgeschlossenes Gebiet der Weiterbildung dar und wird mit einem Leistungsnachweis beendet.

(4) Die Weiterbildung ist in einem Zeitraum von längstens vier Jahren mit einer Abschlussprüfung abzuschließen.

(5) Unterbrechungen durch Krankheiten oder andere nicht selbst von der teilnehmenden Person zu vertretende Gründe können bis zu 20 Prozent auf die Dauer der Weiterbildung angerechnet werden.

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Zitiervorschlag: § 26 BbgSozBerG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/26

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