Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 3 Berufsbezeichnungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/3#abs-1 (1) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhalten hat, ist zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSozBerG/3#abs-2 (2) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhalten hat, ist zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ berechtigt.

§ 2 § 4