Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 56 Nähere Ausgestaltung der Aufnahme in eine Schule und des Schulwechsels
Stand: 01.08.2026
Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere für die Aufnahme in die Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule, in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges und den Schulwechsel durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
das Verfahren der Eignungsfeststellung gemäß § 53 Abs. 5,
die Voraussetzungen für ein Abweichen von dem in § 53 Absatz 8 Satz 2 geforderten Wert,
das Verfahren der Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4,
das Verfahren der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe,
die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren in Bildungsgänge gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und f oder § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 und des Zweiten Bildungsweges.
Für Bildungsgänge gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und f oder § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 kann die Aufnahme von dem Ergebnis einer Untersuchung der körperlichen Eignung für den Beruf und dem Bestehen einer Probezeit abhängig gemacht werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 56 BbgSchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 03.08.2012 – 12 L 407/12
- VG Potsdam, 02.08.2012 – 12 L 307/12Zitiert von 5
- VG Potsdam, 02.08.2012 – 12 L 347/12Zitiert von 1
- VG Cottbus, 08.08.2023 – 1 L 162/23Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 13.09.2021 – 1 L 298/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 – OVG 3 S 52.19Schulplatzvergabe: Keine Berücksichtigung von erst nach der Aufnahmeentscheidung geltend gemachten Umständen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 31.08.2017 – VG 12 L 923/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 30.08.2017 – VG 12 L 915/17Zitiert von 2
- VG Potsdam, 21.03.2014 – 12 K 2483/12
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