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# § 56 BbgSchulG (Brandenburg) — Nähere Ausgestaltung der Aufnahme in eine Schule und des Schulwechsels

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere für die Aufnahme in die Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule, in ein Oberstufenzentrum oder in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges und den Schulwechsel durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

das Verfahren der Eignungsfeststellung gemäß § 53 Abs. 5,

die Voraussetzungen für ein Abweichen von dem in § 53 Absatz 8 Satz 2 geforderten Wert,

das Verfahren der Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4,

das Verfahren der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe,

die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren in Bildungsgänge gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und f oder § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 und des Zweiten Bildungsweges.

Für Bildungsgänge gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und f oder § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 kann die Aufnahme von dem Ergebnis einer Untersuchung der körperlichen Eignung für den Beruf und dem Bestehen einer Probezeit abhängig gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 56 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/56

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