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§ 133 BbgSchulG (Brandenburg) — Schulpsychologische Beratung

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schulpsychologische Beratung umfasst insbesondere die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern sowie von Schulen.

(2) Die schulpsychologische Beratung erfolgt durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.