Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 49 Eignung für das Schiedsamt

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/49#abs-1 (1) Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/49#abs-2 (2) Schiedsperson kann nicht sein, wer

infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiedsperson eröffnet oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/49#abs-3 (3) In das Amt soll nicht berufen werden,

wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

§ 48 § 50