Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 50 Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/50#abs-1 (1) Die Schiedsperson wird von der Gemeindevertretung der jeweiligen Gebietskörperschaft, in den Fällen des § 47 Absatz 3 vom Amtsausschuss gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/50#abs-2 (2) Die Schiedsperson wird auf fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/50#abs-3 (3) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.

§ 49 § 51