Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 48 Besetzung der Schiedsstelle, Stellvertretung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/48#abs-1 (1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedspersonen wahrgenommen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/48#abs-2 (2) Für jede Schiedsperson wird eine stellvertretende Schiedsperson bestellt. Bei mehreren Schiedsstellen in der Gemeinde kann diese die Vertretung so regeln, dass die Vertretung gegenseitig erfolgt. Schiedsperson im Sinne dieses Gesetzes ist auch die stellvertretende Schiedsperson.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/48#abs-3 (3) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann die Leitung des Amtsgerichts eine Schiedsperson oder eine stellvertretende Schiedsperson einer anderen Schiedsstelle innerhalb des Amtsgerichtsbezirks beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/48#abs-4 (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn eine Schiedsstelle vorübergehend unbesetzt ist.