Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 45 Aufteilung und Abrechnung über die Kosten, Aufwandsentschädigung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/45#abs-1 (1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, zu. In den Fällen des § 47 Absatz 3 steht der hälftige Anteil dem Amt zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/45#abs-2 (2) Die nach § 42 Absatz 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/45#abs-3 (3) Die Schiedsperson hat über die erhobenen Gebühren und Auslagen mindestens einmal jährlich gegenüber der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 gegenüber dem Amt abzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/45#abs-4 (4) Die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 das Amt können durch Satzung bestimmen, dass der Schiedsperson eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird.