Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 44 Einwendungen gegen den Kostenansatz
Stand: 30.07.2026
Über Einwendungen der kostenpflichtigen Person gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 39 Absatz 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.