Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 46 Bestimmung der Kosten
Stand: 01.08.2026
Die Kosten für das Güteverfahren bestimmen sich nach der Verfahrensordnung (§ 61) der jeweiligen anerkannten Gütestelle.