# § 45 BbgSchGG (Brandenburg) — Aufteilung und Abrechnung über die Kosten, Aufwandsentschädigung

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, zu. In den Fällen des § 47 Absatz 3 steht der hälftige Anteil dem Amt zu.

(2) Die nach § 42 Absatz 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.

(3) Die Schiedsperson hat über die erhobenen Gebühren und Auslagen mindestens einmal jährlich gegenüber der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 gegenüber dem Amt abzurechnen.

(4) Die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 das Amt können durch Satzung bestimmen, dass der Schiedsperson eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird.

---

Zitiervorschlag: § 45 BbgSchGG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/45
