Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 29 Zweck des Verfahrens
Das Güteverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs beizulegen.
Abschnitt 3
Schlichtungsverfahren in Strafsachen