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§ 29 BbgSchGG (Brandenburg) — Zweck des Verfahrens

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Güteverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs beizulegen.

Abschnitt 3

Schlichtungsverfahren in Strafsachen