Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 30 Zuständigkeit
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/30#abs-1 (1) Die Schiedsstelle ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung zur Durchführung des Sühneverfahrens (§ 2 Absatz 6).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/30#abs-2 (2) Die Schiedsstelle kann einen Täter-Opfer-Ausgleich (§ 2 Absatz 7) durchführen.