Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 28 Zuständigkeit und Verfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/28#abs-1 (1) Anerkannte Gütestellen führen Schlichtungsverfahren und sonstige Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung (Güteverfahren) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch. Gegenstand des Güteverfahrens können Streitigkeiten der obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegung nach den §§ 4 und 5 und der freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/28#abs-2 (2) Die Verfahrensordnung (§ 61) der jeweiligen anerkannten Gütestelle bestimmt das Güteverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung.

§ 27 § 29