Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BbgSÜG

§ 15 Maßnahmen der zuständigen Stelle

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/15#abs-1 (1) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten, die die Angaben auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sicherheitserhebliche Erkenntnisse prüft. Zu diesem Zweck können die Personalakten der betroffenen Person von der zuständigen Stelle eingesehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/15#abs-2 (2) Die zuständige Stelle richtet eine Anfrage an das Stasi-Unterlagen-Archiv im Bundesarchiv, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde, es sei denn, dessen Auskunft an die personalverwaltende Stelle liegt nicht länger als sechs Monate zurück. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/15#abs-3 (3) Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung unter Darlegung etwaiger sicherheitserheblicher Erkenntnisse an die mitwirkende Behörde weiter, teilt dieser mit, in welcher sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die betroffene Person eingesetzt werden soll und beauftragt diese, die entsprechende Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die Weiterleitung an die mitwirkende Behörde entfällt, wenn die zuständige Stelle bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt hat, dass eine Überprüfbarkeit nach § 16 Absatz 8 nicht gegeben ist oder wenn sie ein Sicherheitsrisiko festgestellt hat, das der Aufnahme oder Fortführung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgS%C3%9CG/15#abs-4 (4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 bis 12 kann zu der betroffenen und mitbetroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 11 und 12 kann zu der betroffenen und mittbetroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Einsicht genommen werden.

§ 14 § 16