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§ 92 Aufgaben und Bildung der Staatsanwaltsräte

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/92#abs-1 (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird ferner ein Gesamtstaatsanwaltsrat errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/92#abs-2 (2) Der Staatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Richterrats. Der Gesamtstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Gesamtrichterrats und des Präsidialrats. Er bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/92#abs-3 (3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Der Gesamtstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/92#abs-4 (4) Die §§ 26 bis 56 sowie die §§ 88 bis 91 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/92#abs-5 (5) Die staatsanwaltlichen Mitglieder des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden von dem Gesamtstaatsanwaltsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/92#abs-6 (6) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Kapitels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe und Richterinnen und Richter kraft Auftrags. § 89 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 91 § 93