Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 91 Anfechtung der Wahl

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/91#abs-1 (1) Sind bei der Wahl wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl von mindestens drei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/91#abs-2 (2) Stellt das Gericht fest, dass die Wahl ungültig gewesen ist, so wird dadurch die Wirksamkeit der bis zur Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse der Gewählten nicht berührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/91#abs-3 (3) Bis zur Neuwahl nehmen die Richterinnen und Richter, die bis zur angefochtenen Wahl im Amt waren, die Geschäfte wahr.

§ 90 § 92