Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 26 Richterrat und Präsidialrat
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als Richtervertretungen werden gebildet
Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen der Richterinnen und Richter in den Gerichten,
Präsidialräte
für die nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.