Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 88 Grundsatz
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/88#abs-1 (1) Die dem Landtag zur Wahl für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Richterinnen und Richter werden von der Richterschaft nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl gewählt. Die Mitglieder der Richterräte sowie der Gesamtrichterräte und die zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Richterin oder einem Richter, so findet Personen- und Mehrheitswahl statt. Die Wahlen nach den Sätzen 1 bis 3 werden geheim und unmittelbar durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/88#abs-2 (2) Frauen und Männer sollen bei der Besetzung der in diesem Gesetz geregelten Gremien angemessen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollen ebenso viele Frauen wie Männer vorgeschlagen werden, sofern die Wahl eines Gremiums auf der Grundlage von Vorschlagslisten erfolgt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 88 BbgRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 29.04.2020 – 2 B 47.19Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 18.09.2015 – VfGBbg 14/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.