Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 26 Richterrat und Präsidialrat
Als Richtervertretungen werden gebildet
Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen der Richterinnen und Richter in den Gerichten,
Präsidialräte
für die nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 BbgRiG →
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