Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 25 Entschädigung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/25#abs-1 (1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/25#abs-2 (2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.