Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 27 Rechtsstellung der Mitglieder, Geschäftsordnung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/27#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/27#abs-2 (2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben in der Richtervertretung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/27#abs-3 (3) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 26 § 28