Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 25 Entschädigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/25?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/25?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.
Kapitel 3
Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen
ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen