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§ 25 BbgRiG (Brandenburg) — Entschädigung

Brandenburgisches Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.

(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.