(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.
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(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.
(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.