Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 70 Entschädigungsansprüche
Stand: 01.08.2026
Die §§ 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 70 BbgPolG →
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