Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 70 Entschädigungsansprüche
Die §§ 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Kapitel 6
Auskunftsrecht, Akteneinsicht
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 70 BbgPolG →
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