Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 56 Zwangsgeld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/56?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens 10 und höchstens 5 000 Euro schriftlich festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/56?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/56?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 56 BbgPolG →
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