Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 53 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/53?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/53?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 53 BbgPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 27.05.2025 – VG 3 K 2389/21
- FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2022 – 11 K 11252/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.