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BbgPolG

§ 54 Zwangsmittel

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/54#abs-1 (1) Zwangsmittel sind

Ersatzvornahme (§ 55),

Zwangsgeld (§ 56),

unmittelbarer Zwang (§ 58).

Sie sind nach Maßgabe der §§ 59 und 64 anzudrohen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/54#abs-2 (2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.

§ 53 § 55