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BbgPolG

§ 52 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/52#abs-1 (1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/52#abs-2 (2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/52#abs-3 (3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

§ 51 § 53