Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 4 Ermessen, Austauschmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/4?asof=2026-07-26#abs-1 (1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/4?asof=2026-07-26#abs-2 (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 BbgPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 20.08.2025 – 4 AZR 305/24Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters im Ordnungsamt - Veränderung der Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - selbstständige LeistungenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.