Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/3#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/3#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/3#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

§ 2 § 4