Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz

BbgPolG

§ 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/5#abs-1 (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/5#abs-2 (2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtet werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie § 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/5#abs-3 (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/5#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

§ 4 § 6