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BbgPolG

§ 28a Abwehr von Gefahren des Terrorismus, Begriffsbestimmung, Berichtspflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/28a#abs-1 (1) Die Polizei hat die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des Terrorismus. Gefahren des Terrorismus sind Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,

die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/28a#abs-2 (2) Die Befugnisse des Bundes und anderer Länder bleiben unberührt. Wenn die Polizei die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt, sind

die zuständigen Polizeibehörden des Bundes, soweit ein Staat oder ein anderes Land,

die zuständigen obersten Landesbehörden, soweit ein anderes Land

von einer Gefahr nach Absatz 1 betroffen ist, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt die Polizei bei der Aufgabenwahrnehmung die alleinige Zuständigkeit einer Polizeibehörde des Bundes oder eines anderen Landes fest, so gibt sie die Aufgabe an diese Polizeibehörde ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/28a#abs-3 (3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede nach diesem Abschnitt getroffene Maßnahme, der Angaben enthält über

deren Anlass und, soweit möglich, seine Zuordnung zu Deliktsbereichen,

soweit möglich, die Zahl der hiervon betroffenen Personen,

im Falle einer vom Gericht anzuordnenden Maßnahme die Zahl der bei Gericht gestellten Anordnungsanträge,

im Falle einer vom Gericht anzuordnenden Maßnahme die jeweilige gerichtliche Entscheidung und

die Dauer der Maßnahme sowie die Dauer einer Verlängerung der Maßnahme.

Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/28a#abs-4 (4) Die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

§ 28 § 28b