Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgPLV · GVBl.II/18, [Nr. 56]
Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung - BbgPLV)
26 Normen · Ausgangsfassung vom 28.08.2018 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Geltungsbereich, Laufbahnordnungsbehörde
- § 2 Laufbahnen, Ämter
- § 3 (aufgehoben)
- § 4 Ausschreibung
- § 5 (aufgehoben)
- § 6 (aufgehoben)
- § 7 Anderweitige Laufbahnbefähigung
- § 8 Laufbahnbefähigung mit juristischem Staatsexamen
- § 9 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
- § 10 Probezeit
- § 11 Probezeitverringerung
- § 12 Dienstliche und eigene Fortbildung
- § 13 Förderung der Leistungsfähigkeit
- § 14 Körperliche Leistungsfähigkeit
- § 15 Innerdienstliche Ausschreibungen
- § 16 Erprobung auf höherbewerteten Dienstposten
- § 17 Beförderungen
- § 18 Aufstieg
- § 19 Zulassung zur Aufstiegsausbildung
- § 20 Aufstiegsausbildung
- § 21 Zulassung zu einer höheren Laufbahn
- § 22 Laufbahnrechtliche Dienstzeiten
- § 23 Nachteilsausgleich
- § 24 Menschen mit Behinderung
- § 25 Übergangsregelungen
- § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
21.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 21])
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Historischer Änderungsnachweis
03.06.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 03.06.2019
§§ 2, 5, 10, 11, 18, 20, 21 geändert
GVBl. II 2019, Nr. 42
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).