Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgPLV · GVBl.II/18, [Nr. 56]

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung - BbgPLV)

26 Normen · Ausgangsfassung vom 28.08.2018 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Geltungsbereich, Laufbahnordnungsbehörde
  2. § 2 Laufbahnen, Ämter
  3. § 3 (aufgehoben)
  4. § 4 Ausschreibung
  5. § 5 (aufgehoben)
  6. § 6 (aufgehoben)
  7. § 7 Anderweitige Laufbahnbefähigung
  8. § 8 Laufbahnbefähigung mit juristischem Staatsexamen
  9. § 9 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
  10. § 10 Probezeit
  11. § 11 Probezeitverringerung
  12. § 12 Dienstliche und eigene Fortbildung
  13. § 13 Förderung der Leistungsfähigkeit
  14. § 14 Körperliche Leistungsfähigkeit
  15. § 15 Innerdienstliche Ausschreibungen
  16. § 16 Erprobung auf höherbewerteten Dienstposten
  17. § 17 Beförderungen
  18. § 18 Aufstieg
  19. § 19 Zulassung zur Aufstiegsausbildung
  20. § 20 Aufstiegsausbildung
  21. § 21 Zulassung zu einer höheren Laufbahn
  22. § 22 Laufbahnrechtliche Dienstzeiten
  23. § 23 Nachteilsausgleich
  24. § 24 Menschen mit Behinderung
  25. § 25 Übergangsregelungen
  26. § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    21.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 21])

  2. Historischer Änderungsnachweis

    03.06.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 03.06.2019

    §§ 2, 5, 10, 11, 18, 20, 21 geändert

    GVBl. II 2019, Nr. 42

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).