Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

BbgPLV

§ 21 Zulassung zu einer höheren Laufbahn

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/21#abs-1 (1) Wer die für eine höhere Laufbahn erforderliche Vorbildung besitzt, kann nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/21#abs-2 (2) Wer zur höheren Laufbahn zugelassen wurde, verbleibt im bisherigen Amt, bis

im gehobenen Polizeivollzugsdienst die in § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind,

im höheren Polizeivollzugsdienst die in § 10 Absatz 4 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und

nach einer Erprobungszeit von sechs Monaten die Bewährung in der neuen Laufbahn festgestellt wurde.

§ 16 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend .

Einzelnorm

§ 20 § 22