Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung
BbgPLV§ 21 Zulassung zu einer höheren Laufbahn
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/21#abs-1 (1) Wer die für eine höhere Laufbahn erforderliche Vorbildung besitzt, kann nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/21#abs-2 (2) Wer zur höheren Laufbahn zugelassen wurde, verbleibt im bisherigen Amt, bis
im gehobenen Polizeivollzugsdienst die in § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind,
im höheren Polizeivollzugsdienst die in § 10 Absatz 4 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und
nach einer Erprobungszeit von sechs Monaten die Bewährung in der neuen Laufbahn festgestellt wurde.
§ 16 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend .
Einzelnorm