Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung
BbgPLV§ 19 Zulassung zur Aufstiegsausbildung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/19#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung entscheidet die ausschreibende Dienststelle. Der Entscheidung geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem die Eignung und Befähigung der Bewerbenden unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der Anforderungen der vorgesehenen Aufstiegsausbildung festzustellen sind. Bei der Eignungsfeststellung soll auch der Erfolg einer bisherigen Verwendung auf unterschiedlichen Dienstposten berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/19#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung für einen Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird in der Regel auf Grundlage der dienstlichen Beurteilung getroffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/19#abs-3 (3) Grundlage der Entscheidung über die Zulassung für einen Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst bildet neben der dienstlichen Beurteilung mindestens eine Vorstellung vor einer Auswahlkommission. Die oberste Dienstbehörde kann für die Vorstellung vor der Auswahlkommission eine Vorauswahl entsprechend der dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Statusamtes treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/19#abs-4 (4) Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für eine Zulassung für den Aufstieg ist auf höchstens dreimal begrenzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/19#abs-5 (5) Die Zulassung für den Aufstieg kann für Bewerbende widerrufen werden, die sich in der Aufstiegsausbildung als ungeeignet erweisen.
Einzelnorm