Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung

BbgPLV

§ 4 Ausschreibung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/4#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst sind durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln. Dies gilt nicht für Dienstpostenbesetzungen mit Personen, die aufgrund von Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Einstellung oder Wiederverwendung haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/4#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle regeln Art und Umfang der Ausschreibung und ihre Bekanntmachung.

Einzelnorm

§ 3 § 5