Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 37 Tätigkeitsbericht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/37#abs-1 (1) Die oder der Landesbeauftragte übermittelt dem Landtag und der Landesregierung jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeiten nach diesem Gesetz. Die Landesregierung nimmt innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag dazu Stellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/37#abs-2 (2) Der Bericht wird der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht.

Einzelnorm

§ 36 § 38